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AGB

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen von Moritz Sierwald - Nordlicht Personalmanagement, im Folgenden kurz „Nordlicht“, im Rahmen der Erbringung von Personalvermittlung, Personalberatung und Consulting-Leistungen an den Kunden. Nordlicht erklärt, sämtliche Verträge und Vereinbarungen in diesen Geschäftsbereichen nur auf Grund dieser AGB abschließen zu wollen. Für die Arbeitskräfteüberlassung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Kunden wird damit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsabschluss

Angebote von Nordlicht sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung zustande; spätestens jedoch durch die tatsächliche Beauftragung von Nordlicht.

Änderungen von Firmendaten oder anderen relevanten Informationen sind beiderseits umgehend schriftlich mitzuteilen; dies gilt ebenso für den Fall des Entzugs oder Wegfalls der Gewerbeberechtigung.

3. Leistungsumfang

Nordlicht vermittelt im Rahmen des Permanent Placement Arbeitskräfte zur Fixanstellung beim Kunden. Nordlicht führt ein erstes Auswahlverfahren und eine ordnungsgemäße Prüfung des Kandidatenprofils auf Basis der vom Kunden genannten Anforderungen durch und präsentiert dem Kunden Kandidaten.  Die Endauswahl eines Kandidaten obliegt dem Kunden. Die von Nordlicht zu einem Kandidaten gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Kandidaten oder von Dritten (z.B. früheren Dienstgebern). Nordlicht übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben sowie für die Echtheit und Richtigkeit allenfalls weitergeleiteter Dokumente.  

4. Honorar

Die Höhe des jeweiligen an Nordlicht zu leistenden Honorars ergibt sich aus dem vom Kunden unterzeichneten Angebot oder der Auftragsbestätigung von Nordlicht. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von Nordlicht erteilt, so kann Nordlicht jenes Honorar geltend machen, das den üblichen, angemessenen Konditionen von Nordlicht entspricht. Der Berechnung des Honorars wird das Jahresbruttozielentgelt (Fixum und variable Entgeltbestandteile) für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Honoraranspruch von Nordlicht entsteht im Ausmaß von 50% bei Erteilung der Einstellungszusage an den von Nordlicht vorgeschlagenen Kandidaten und im Ausmaß von weiteren 50% bei Dienstantritt des Mitarbeiters. Dies gilt auch dann, wenn

  1. der Vertrag zwischen Nordlicht und dem Kunden zum Zeitpunkt der Einstellungszugsage und/oder des Dienstantritts nicht mehr aufrecht ist,

  2. die (selbständige oder unselbständige) Beschäftigung eines von Nordlicht vorgestellten Kandidaten über einen Dritten erfolgt

  3. ein von Nordlicht vorgestellter Kandidat für eine andere Position als jene, für die er ursprünglich vorgestellt wurde, direkt oder über einen Dritten eingestellt bzw. (selbständig oder unselbständig) beschäftigt wird.

Für den Fall, dass der Kunde mit einem von Nordlicht namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens des Kandidaten ein Vertragsverhältnis eingeht, hat der Kunde ebenfalls ein Honorar in oben genannter Höhe an Nordlicht zu entrichten. Der Kunde ist verpflichtet, Nordlicht unverzüglich über die Zusage zu informieren und das Jahresbruttozielentgelt (Fixum und variable Entgeltbestandteile) zur Ermittlung des Honorars bekannt zu geben. Das Entgelt wird auch dann fällig wenn das Vertragsverhältnis mit dem Kandidaten nicht vom Kunden sondern von einem mit diesem verbundenen oder sonstwie in dessen Einflussbereich stehenden oder diesem zuzurechnenden Dritten (z.B. Konzernunternehmen,  Dritter, welcher Daten des Kandidaten vom Kunden erhalten hat, etc.) abgeschlossen wird oder wenn der Kandidat aus sonstigen Gründen (zB im Wege der Arbeitskräfteüberlassung durch ein drittes Unternehmen) im Unternehmen des Kunden oder eines dem Kunden zuzurechnenden Dritten tätig wird.

Hat sich ein von Nordlicht vorgeschlagener Kandidat bereits selbständig beim Kunden beworben oder wurde dieser Kandidat bereits über einen Dritten dem Kunden vorgestellt, ist der Kunde verpflichtet, Nordlicht unverzüglich nach Erhalt des Kandidatenprofils darüber zu informieren. Nordlicht wird in diesem Falle hinsichtlich dieses Kandidaten keine weiteren Leistungen erbringen. Erfolgt keine Information an Nordlicht oder wünscht der Kunde die weitere Abwicklung durch Nordlicht und kommt es zu einer Einstellung oder (selbständigen oder unselbständigen) Beschäftigung eines von Nordlicht vorgeschlagenen Kandidaten beim Kunden (direkt oder über einen Dritten) innerhalb von 12 Monaten ab der Vorstellung des jeweiligen Kandidaten durch Nordlicht, ist Nordlicht berechtigt, das vereinbarte Honorar zu verrechnen.  

Der Kunde verpflichtet sich zu den in diesem Absatz genannten Zwecken, Nordlicht umgehend den Beschäftigungsbeginn sowie das vereinbarte Monatsbrutto- bzw. Jahresbruttozielentgelt bekannt zu geben.

Zusätzliche, auf Wunsch des Kunden geschaltete Inserate und sonstige im Rahmen der Leistungserbringung notwendigen Spesen sind im Honorar nicht inkludiert und werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer an den Kunden verrechnet.

5. Zahlungsbedingungen

Das Entgelt ist binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von Nordlicht zu überweisen. Wird die Rechnung vom Kunden nicht binnen 8 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt. Nordlicht ist berechtigt, bei Zahlungsverzug vom jeweils aushaftenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat sowie sämtliche mit der Einforderung des offenen Rechnungsbetrages entstehenden Kosten, wie insbesondere für Mahnungen durch Rechtsanwälte und Inkassobüros, sonstige Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu verrechnen.

Nordlicht ist bei Zahlungsverzug des Kunden weiters berechtigt, seine Leistungen einzustellen und jenes Entgelt, welches Nordlicht bei vollständiger Erfüllung aller übrigen Vertragsverhältnisse mit dem Kunden gebührt hätte, in Rechnung zu stellen.

6. Beendigung der Vertragsbeziehung

Der einzelne Vermittlungsauftrag kann jederzeit von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beendet werden. Bis zum Beendigungszeitpunkt entstandene Kosten (z.B. Inseratskosten oder Rekrutierungsaufwand) sind Nordlicht ohne Abzug zu erstatten (vgl. Punkt 4.).

8. Haftung

Nordlicht wählt die Kandidaten bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Kunden mit kaufmännischer Sorgfalt aus (vgl. Punkt 3). Der Kunde prüft im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Eignung des Kandidaten in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Nordlicht haftet im Falle des Abschlusses eines (freien) Dienstvertrages nicht für die getroffene Wahl des Kunden, für Qualifikationen, Kompetenzen, Eignung, einen bestimmten Arbeitserfolg sowie das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um in Österreich arbeiten zu dürfen.  Nordlicht kann auch keine Haftung für das Vorliegen der arbeits‑ und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um in Österreich oder in sonstigen Einsatzländern arbeiten zu dürfen, übernehmen.

Nordlicht haftet dem Kunden nur insoweit als Nordlicht bei der Auswahl vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen begangen hat und die mangelnde Eignung des Kandidaten nicht ohnehin für den Kunden erkennbar war. Die Haftung von Nordlicht für leicht fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen ist jedenfalls ausgeschlossen. Die Haftung von Nordlicht ist jedenfalls auf den Betrag des Honorars pro Auftrag pro Position beschränkt, welches Nordlicht gemäß dem Angebot gebührt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Folgeschäden, Pönaleverpflichtungen, entgangene Ersparnisse sowie Betriebsunterbrechungen ist in jedem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Ausschlüsse und Einschränkungen gelten nicht für von Nordlicht verursachte Personenschäden. Allfällige Schäden sind vom Kunden bei sonstigem Anspruchsverlust (i) unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen nach Kenntnis, schriftlich an Nordlicht zu melden und (ii) binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend zu machen.

9. Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtung

Soweit Nordlicht dem Kunden personenbezogene Daten, insbesondere besondere Kategorien von personenbezogenen Daten oder strafrechtlich relevanten Daten von Bewerbern oder Kandidaten übermittelt oder der Kunde solche Daten von Bewerbern oder Kandidaten verarbeitet, hat der Kunde die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflichtung, Bewerbungsunterlagen und Daten von Kandidaten nicht an Dritte zu übermitteln, diese wenn notwendig zu berichtigen und nach Wegfall des Zweckes zu löschen/sperren. Mit Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Kunden wird der Kunde in Hinblick auf diese personenbezogenen Daten Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, (EU) 2016/679, (DSGVO). Die Verwendung solcher von Nordlicht an den Kunden vermittelten personenbezogenen Daten für andere Zwecke als (i) die Bewertung und Auswahl von vorgeschlagenen Kandidaten bzw. (ii) die Begründung eines Dienstverhältnisses ist unzulässig und wird hiermit ausdrücklich untersagt.

Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen über die von Nordlicht angebotenen Dienstleistungen auf elektronischem oder postalischem Wege, mit der elektronischen Zusendung von Rechnungen sowie mit der telefonischen Kontaktaufnahme durch Nordlicht ausdrücklich einverstanden.

10. Gleichbehandlung und Fairness

Sowohl Nordlicht als auch der Kunde verpflichten sich, jeder Form von Diskriminierung entgegen zu treten. Dies bezieht sich insbesondere auf eine Benachteiligung von Kandidaten aufgrund des Geschlechts, der Rasse, einer Behinderung, der ethnischen oder kulturellen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Neigung.

11. Wirtschaftssanktionen

Der Kunde erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm kontrolliert werden mit Handels-, Finanz- oder Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt sind oder Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder einer Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind. Der Kunde erklärt weiters, dass er weder im Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen belegt ist. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, damit seine Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternimmt keine Aktivitäten, die dazu führen, dass Nordlicht, deren Konzerngesellschaften oder Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Kunde versichert, Nordlicht und seinen Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die aus Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten stammen, die mit Sanktionen belegt sind bzw. aus Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen.

12. Zeiterfassung

Die Zeiterfassung der überlassenen Mitarbeiter wird Nordlicht in einem Format übermittelt, welche die unmittelbare Weiterverarbeitung durch eine Software ermöglicht.

13. Zusatzaufwände

Zusätzliche Aufwände, welche durch die vertraglich festgelegte Leistung nicht umfasst sind (z.B. Übermittlung von Zeiterfassungsdaten in nicht elektronisch bearbeitbarem Format, Nachträgliche Adaption von Abrechnungen auf Kundenwunsch,) werden gesondert auf Stundenbasis verrechnet.

14. Schlussbestimmungen

Die Aufrechnung gegen Ansprüche von Nordlicht ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen des Kunden entweder von Nordlicht ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

Für Streitigkeiten zwischen Nordlicht und dem Kunden wird als Gerichtsstand ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für 1070 Wien vereinbart. Nordlicht ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Kunden zu klagen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitestgehenden entspricht.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die Unterscheidung weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form bezieht sich auf sämtliche Geschlechter.

Stand: Mai 2023

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